Absicherung mit einem Pfändungsschutzkonto
Ein Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto” genannt, ist ein Girokonto, das es dem Schuldner ermöglicht, trotz einer vorliegenden Kontopfändung über einen monatlichen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Das Existenzminimum des Schuldners wird damit gesichert. Ein P-Konto ist nur für eine natürliche Person möglich, d.h. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konten geführt werden. Die Postbank ist aufgrund der Kontopfändung verpflichtet, den Pfandbetrag aus Ihrem Kontoguthaben an den Pfandgläubiger zu überweisen. Dies wird nach Ablauf der Schuldnerschutzfrist (1 Monat ab Zustellung der Pfändung) geschehen. Die Pfandsperre bleibt bis zu ihrer endgültigen Bezahlung/Restpfandsumme auf dem Girokonto bestehen. Wenn Sie keinen Pfändungsschutz benötigen, wäre der Pfändungsvorgang mit Überweisung der vollständigen Pfändungssumme nun erledigt. Wenn Sie Einwände gegen die Kontopfändung erheben wollen, müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht oder den Pfandgläubiger wenden – die Postbank ist in diesem Verfahren lediglich der Drittschuldner. Kontoguthaben im Rahmen gesetzlicher Freibeträge sind auf Girokonten für Einzelpersonen vor Pfändung geschützt, wenn das gepfändete Girokonto ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist. Bitte beachten Sie, dass Pfändungsschutz – auch für Zahlungseingänge aus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – seit dem 1. Januar 2012 nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto erreicht werden kann. Damit Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhalten, müssen Sie als Kunde der Postbank Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutz finden Sie im hier:
Sie haben bis zum Ablauf der Schuldnerschutzfrist Zeit (4 Wochen nach Zustellung der Pfändung), den Pfändungsschutz auf Ihrem Girokonto einzurichten. Ist mit Ablauf der Frist keine Umwandlung erfolgt, wird die Postbank den Pfandbetrag aus Ihrem Kontoguthaben an den Pfandgläubiger überweisen müssen. Die Rufnummer lautet 0228 5500 1000. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Halten Sie bitte Ihre Postbank Girokontonummer sowie Ihre Telefon-Banking-Geheimzahl bereit. Unter der Rufnummer 0228 5500 1000 können Sie sich auch rund um die Uhr Ihren verfügbaren Pfändungsfreibetrag ansagen lassen. Bitte nutzen Sie für alle Fragen zum Thema Pfändung die o.g. Rufnummer. Über die Telefontastatur können Sie verschiedene Themen auswählen: 1. „Abfrage verfügbarer Pfändungsfreibetrag” 2. „Allgemeine Auskünfte” mit den weiteren Unterpunkten: -› 1. „Allgemeine Informationen zur Kontopfändung” -› 2. „Ihre Kontoverfügung während der Pfändung” -› 3. „Von der Pfändung ausgenommene Beträge” -› 4. „Sie können die Pfändung nicht bezahlen” -› 5. „Rückzahlung eines Sollsaldos” -› 6. „Kontaktdaten der Postbank” -› 0. „Verbindung mit einem Berater” Den aktuell gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag erfahren Sie hier:, Dieser Grundfreibetrag gilt für die Postbank automatisch mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Je nach Lebenssituation (z.B. Unterhaltspflichten) kann auch ein erhöhter Pfändungsfreibetrag gelten. Der erhöhte Freibetrag muss gegenüber der Postbank durch geeignete Nachweise dokumentiert sein. Dies müssen Sie der Postbank durch eine Bescheinigung bspw. des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts nachweisen. Der Freibetrag erhöht sich – nach Akzeptanz und Gültigkeit der vorgelegten Bescheinigungen – dementsprechend. Auf Nachweis pfändungsfrei sind u.a. auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder. Wenn Ihr gepfändetes Girokonto ein P-Konto ist, wird die Postbank das Guthaben bzw. die Zahlungseingänge gegen Ihren Pfändungsfreibetrag disponieren und – sofern der Freibetrag durch den Zahlungseingang nicht überschritten wird – diesen taggleich nach Gutschrift für Sie verfügbar stellen. Bitte beachten Sie, dass die Postbank – gerade zu Spitzenzeiten (z.B. Monatswechsel) – sehr viele Zahlungen disponieren muss. Unter der Postbank Rufnummer 0228 5500 1000 können Sie sich rund um die Uhr das verfügbare Guthaben auf Ihrem P-Konto ansagen lassen. Halten Sie bitte Ihre Postbank Girokontonummer sowie Ihre Telefon-Banking-Geheimzahl bereit. Nein, das ist nicht möglich. Sie dürfen nur ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) unterhalten. Bei der Einrichtung eines P-Kontos hat der Kontoinhaber der Bank zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto (auch bei anderen Banken) eingerichtet hat. Die Bank ist berechtigt, zur Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung des Kontoinhabers, eine SCHUFA-Auskunft einzuholen. Ist ein Gemeinschaftskonto gepfändet, muss der gepfändete Kontoinhaber ein neues (P-)Konto beantragen. Der weitere Kontomitinhaber benötigt ebenfalls ein weiteres Einzelkonto. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto kann dann auf Verlangen des jeweiligen Kontoinhabers auf das entsprechende Einzelkonto in Höhe seines Kopfteils auf das neue P-Konto/ Einzelkonto übertragen werden. Bitte beachten Sie, dass eine Übertragung des Kopfteils auf das neue P-Konto/Einzelkonto nur innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellungsdatum der Pfändung, erfolgen kann. Nach Ablauf dieses Monats besteht keine weitere Übertragungsmöglichkeit.
: Absicherung mit einem Pfändungsschutzkonto
Wann gibt die Postbank Geld frei?
Würden Sie ein Online-Angebot zur Entschuldung nutzen? 👍 Ja, ohne Vorbehalte 43% 👌 Ja, mir ist Diskretion wichtig 33% 👎 Nein, der persönliche Kontakt ist mir wichtig 26% 2193 Abstimmungsergebnisse Eine Kontopfändung ist Ihre Chance! Fast alle nehmen eine Kontopfändung zum Anlass, aktiv ihre Schulden anzugehen. Starten Sie wieder durch! Einrichten und Freibetrag erhöhen Ein P-Konto bei der Postbank sorgt dafür, dass ein bestimmter Teil Ihres Geldes vor der Pfändung geschützt wird. Ohne P-Konto können Sie im Falle einer Pfändung nicht mehr über Ihr Geld verfügen. Sie können aber problemlos Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
Die Einrichtung eines P-Kontos muss bei der Bank beantragt werden. Bei der Postbank ist der Antragsprozess einfach und unkompliziert. P-Konto bei der Postbank einrichten lassen Haben Sie bei der Postbank bereits ein Girokonto, folgen Sie diesem Link – hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einrichtung des P-Kontos.
Auch den Antrag zur Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto können Sie hier herunterladen. Haben Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die Postbank geschickt, wandelt diese das Girokonto umgehend in ein P-Konto um. Sie haben dann den monatlichen Grundfreibetrag Ihres Geldes vor der Pfändung geschützt.
- Freibetrag kostenlos berechnen lassen und erhöhen Der Grundfreibetrag stellt nur das Minimum an Geld dar, das Ihnen zur Verfügung steht.
- Sie können ihn erhöhen, wenn Sie beispielsweise Sozialleistungen erhalten oder für eine oder mehrere Personen unterhaltspflichtig sind.
- Über den kostenlosen Rechner auf Schutzkonto.de können Sie Ihren individuellen Freibetrag berechnen und sich von uns die notwendige Bescheinigung ausstellen lassen.
Zur Berechnung des individuellen Freibetrags müssen Sie lediglich die Fragen im Rechner beantworten, was nur wenige Minuten dauert. Der Freibetrag wird sofort automatisch ermittelt. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, eine P-Konto Bescheinigung online zu beantragen,
- Mit dieser Bescheinigung kann die Postbank dann Ihren Freibetrag erhöhen.
- Ohne die Bescheinigung ist das nicht möglich.
- Auf Wunsch schicken wir Ihre Bescheinigung direkt an die Postbank und ermöglichen eine Sendungsverfolgung.
- Die Postbank wird so umgehend über die P-Konto Bescheinigung informiert und kann schnell die Freibeträge erhöhen.
Bei einer Pfändung können Sie also mit unserem Service sofort reagieren und Ihr Geld teilweise vor den Gläubigern schützen. Wir helfen Ihnen – schnell und sicher Die Vorteile der Berechnung des Freibetrags und Beantragung der Bescheinigung über unsere Seite bestehen vor allem darin, dass Sie keine Behördengänge erledigen müssen.
Geht also beispielsweise heute eine Pfändung für Ihr Konto ein, können Sie noch heute Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln und die Bescheinigung für die erhöhten Freibeträge einschicken lassen. Die Bank muss innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Geschäftstagen nach Eingang der Bescheinigung den neuen Freibetrag einrichten.
Sie können alle Schritte ganz bequem online von zu Hause aus erledigen. Haben Sie Fragen, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf!
Was passiert mit zuviel Geld auf dem P-Konto?
Gläubiger haben nicht sofort Zugriff auf das Guthaben – Im Grundsatz hat jeder Schuldner einen Grundfreibetrag von 1.330,60 Euro. Dazu kommen nochmal weitere Freibeträge, wenn der Betroffene beispielsweise Unterhaltspflichtig ist. Wenn sich mehr Geld auf dem Konto befindet, als die Freibeträge es vorgeben, heißt das nicht automatisch, dass die Gläubiger sofort darauf Zugriff haben.
Was tun bei Kontopfändung Trotz P-Konto?
Auch das P-Konto kann eine Kontopfändung nicht verhindern. Ihre monatlichen Geldeingänge werden jedoch beim P-Konto automatisch bis zu einem Freibetrag von 1.252,64 € (bis Juni 2021: 1.178,59 €) geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag heraufsetzen.
Wie hoch ist das Limit bei einem P-Konto?
Ihr Girokonto ist gepfändet und sie können über ihr Guthaben nicht verfügen? Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.
Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2022 auf 1.340,00 Euro pro Kalendermonat.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge:
1.840,62 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,2.119,52 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,2.398,42 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,2.677,32 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und2.956,22 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie z.B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes, sind nicht pfändbar. Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, dann kann es auch bis zum Ende des nächsten Monats noch verbraucht werden, im übernächsten Monat aber nicht mehr.
Kann man mit einem P-Konto ins Minus gehen?
Nein. Das P-Konto gibt es nur als Guthabenkonto. Bei der Einrichtung eines P-Kontos wird in der Regel der Dispo gekündigt.
Wann bekommt der Gläubiger sein Geld?
Wann erhalte ich mein Geld? – Die abschließende Frage der Gläubiger lautet, wann sie nun ihr Geld aus der Insolvenzmasse erhalten. Die Auszahlung ist tatsächlich mit der letzte Schritt des gesamten Insolvenzverfahrens, sodass es eine Weile dauern kann.
Der Aufteilung der Insolvenzmasse auf die Gläubiger liegt das sogenannte Verteilungsverzeichnis zu Grunde, welches seitens des Insolvenzverwalters vor dem Schlusstermin beim Insolvenzgericht niedergelegt wird. Ist dieser Schlusstermin bekannt gegeben, können Sie als Gläubiger zum einen das erstellte Verzeichnisverzeichnis prüfen und zum anderen auch an diesem Schlusstermin teilnehmen,
Sollten Sie – aus verschiedenen Gründen – Zweifel an der Verteilung haben oder die Auffassung vertreten, dass ein größerer Teil Ihrer Forderungen befriedigt werden könnte, ist der Weg zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Hier wiederum empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt für die Gläubigervertretung,